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1. Die Unterbringung des Betroffenen auf Antrag des Betreuers dadurch, daß die Tür seiner Wohngruppe, in der er lebt, nach außen abgeschlossen wird, ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine ernstliche und konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen ohne diese besondere Schutzmaßnahme besteht, lediglich Vermutungen stehen dem grundgesetzlich beschützten Freiheitsrecht entgegen. Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei dem Betroffenen Entweichungstendenzen in der Regel nicht gegeben sind, also lediglich die denkbare oder mögliche Gefahr besteht, daß der Betroffene auf Grund seiner Behinderung sich verirren könnte, wenn ihm die Möglichkeit offensteht, das Haus zu verlassen. 2. Eine durch die Unterbringung gegebenenfalls erleichterte Beaufsichtigung durch das Pflegepersonal scheidet als Kriterium für die Genehmigung einer Unterbringung aus. 3. Eine Lösungsmöglichkeit im Rahmen der Erforderlichkeit wäre, daß das gesamte, weitreichende Gelände der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, so eingezäunt wird, daß der Betroffene jedenfalls eine viel weitergehende Möglichkeit hat, seinen Anspruch auf örtliche Freiheit zu verwirklichen. Schließlich wäre es möglich, den Betroffene mit einem kleinen Sender zu versehen, der den Pflegekräften ein optisches oder akustisches Signal gibt, wenn er den Bereich des (weiträumigen) Anstaltsgeländes verläßt. 4. Letztlich ist als Kriterium zu würdigen, daß ausreichende Bewegung für das Wohlbefinden jedes Menschen notwendig ist und deshalb die freie Bewegungsmöglichkeit Behinderter auch dann so weit als möglich bestehen bleiben muß, wenn eine geschlossene Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme unumgänglich sind.

AG Soltau (6 XVII K 24) | Datum: 05.11.1992

BtPrax 1993, 212 [...]

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