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»1. § 528 Abs. 1 BGB ist über seinen Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn der Schenker bereits vor der Vollziehung der Schenkung Sozialhilfeleistungen erhalten. 2. Zu den Voraussetzungen der Einrede der Pflicht- und Anstandsschenkung gemäß § 534 BGB.«
FamRZ 1997, 738 OLG-Report Schleswig 1997, 43 OLGReport-Schleswig 1997, 43 [...]