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1. Aus § 242 BGB kann sich ein Auskunftsanspruch ergeben, wenn der Rechtsinhaber entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im unklaren ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann.2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Streit über den Zugewinnausgleich der auskunftsbegehrende Ehegatte Umstände darlegt, aus denen sich der nicht ganz entfernt liegende Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder benachteiligenden Handlungen ergibt (sogenannte illoyale Vermögensminderung im Sinne des § 1375 BGB).3. Sind während des Trennungsjahres Vermögenswerte von rund 72.000 DM verschwunden, so rechtfertigt dies den Verdacht illoyaler Vermögensminderung mit der Folge, daß über den Verbleib der Gelder detailliert und lückenlos Auskunft zu erteilen ist.
FamRZ 1999, 94 MDR 1998, 289 NJW-RR 1998, 1154 OLGReport-Bremen 1998, 11 [...]
1. Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB des Inhalts auszugehen, dass dies sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. 2. Soweit es um Zahlungen auf den gemeinsamen Kredit nach dem Scheitern der Ehe geht, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht, wenn mehr als der Hälfteanteil aufgebracht wurde. 3. Löst ein Ehegatte während intakter Ehe ein Darlehen des anderen Ehegatten ab (hier: durch Aufnahme eines eigenen Darlehens in Höhe von rund 30.000 DM), dann kommt ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung, § 242 BGB, grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne die schuldrechtlichen Korrekturen unangemessen und schlechthin untragbar wäre, da normalerweise das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs für einen im Ergebnis angemessenen oder zumindest tragbaren Vermögensausgleich unter den Ehegatten sorgt (hier: Ausgleichsanspruch bejaht in einem Fall, in dem ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mangels eines Zugewinns nicht bestand, so dass im Ergebnis ein Ehegatte allein die Schulden hätte zurückführen müssen. 4. Ist der abgelöste Kredit im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aufgenommen worden, die im wirtschaftlichen Interesse der gesamten Familie, also auch des ablösenden Ehegatten lag, dann erscheint es gerechtfertigt, den Ausgleichsanspruch auf 50 Prozent des abgelösten Betrages zu begrenzen (hier: rund 15.000 DM). 5. Erfolgt die Ablösung einer Belastung mit Mitteln, die gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet wurden (hier: mit dem Guthaben eines Bausparvertrages), dann scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 242 auch dann aus, wenn nur der ablösende Ehegatte Inhaber des Bausparvertrages war.
FamRZ 1999, 1503 MDR 2000, 164 NJW 2000, 82 OLGReport-Bremen 1999, 422 [...]