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BVerwG (6 BN 3.06) | Datum: 10.01.2007
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, hat keinen Erfolg. 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. [...]