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Haben sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes (hier: sechs Jahre alt) und das Umgangsrecht geeinigt, bestehen keine unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen und hat der nicht betreuende Elternteil die erforderliche Kompetenz und den Willen zur Zusammenarbeit, dann steht der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, dass der betreuende Elternteil geltend macht, er habe sich einen umfassenderen Austausch über die Kindesinteressen gewünscht. Die gemeinsame elterliche Sorge verlangt gerade keine dauernden Gespräche und Entscheidungen. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das gegenseitige Einvernehmen der Parteien erforderlich. Die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens steht dem betreuenden Elternteil zu.
EzFamR aktuell 1999, 333 FamRZ 1999, 1600 OLGReport-Hamm 1999, 329 [...]
1. Ob ein Vergleich über Unterhalt (hier: Kindesunterhalt) abgeändert werden kann, richtet sich allein nach materiellem Recht, § 242 BGB. Danach ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage einer Partei das Festhalten am bisherigen Vertrag noch zugemutet werden kann. 2. Bei Vergleichen über Unterhaltsleistungen kann insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Abänderung bereits deutlich unterhalb der Schwelle von zehn Prozent verlangt werden (hier: Erhöhungsbegehren von 474 DM auf 483 DM möglich, da der betreuende Elternteilen Sozialhilfe bezieht und der beantragte Kindesunterhalt sich nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle richtet mit einem Zahlbetrag von 483 DM, ein Betrag, der unter dem durchschnittlichen Existenzminimum eines Kindes liegt, 524 DM von 1996 bis 1998). 3. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf den Bedarfskontrollbetrag berufen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der derzeitige Selbstbehalt von 1.500 DM für Berufstätige bildet die Grenze der Leistungsfähigkeit, solange durch den Unterhalt nicht das Existenzminimum des Kindes gesichert ist. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1612b BGB. Auch wenn die Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB dahin zu verstehen ist, dass aus den gleichen Gründen, die zu einem Zurückbleiben der Regelbeträge gegenüber dem Existenzminimum geführt haben, auch die Kindergeldverrechnung bereits dann zugelassen wurde, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht erreicht ist, können diese Gründe jedoch nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB auf Unterhalt in Höhe des gesamten Lebensbedarfs, mindestens in Höhe des
EzFamR aktuell 1999, 292 FamRZ 2000, 377 FuR 2000, 129 [...]