Sortieren nach
1. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein. 2. Dies ist der Fall, wenn sich der Betreuer erst 23 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen seine Vergütungsfestsetzung wendet und der Betroffene sich zwischenzeitlich darauf verlassen durfte, daß mit einem Rechtsmittel und damit eventuellen Nachforderungen an ihn nicht mehr zu rechnen ist.
vgl LG Berlin, 4.9.1998, Az. 87 T 600/97, BtPrax 1999, 35 BtPrax 1999, 159 [...]
Läßt sich nach Ausschöpfung der sowohl dem Betreuer als auch dem Gericht zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten derzeit nicht positiv beantworten, ob der Betreute mittellos ist, geht das Risiko der Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse zu Lasten der Staatskasse und dem Betreuer stehen Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu.
ebenso OLG Frankfurt/M., 1.2.1996, Az. 20 W 25/96, FamRZ 1996, 819 BtPrax 2000, 42 [...]