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1. Die Voraussetzungen einer Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Das Eheverbot der Schwägerschaft in direkter Linie nach Art. 92 TürkZGB (hier: die rumänische Verlobte war in zweiter Ehe bereits mit dem Sohn ihres türkischen Verlobten verheiratet), für das eine Befreiungsmöglichkeit im türkischen Recht nicht vorgesehen ist, ist bei einer Eheschließung in Deutschland zu beachten. 3. Deutsches Recht nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nur anzuwenden, wenn es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, eine Eheschließung unter Heranziehung des an sich berufenen ausländischen Rechts zu versagen. Hierbei ist zwischen der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und dem vom Gesetzgeber verfolgten Bestreben, nach Möglichkeit hinkende Ehen zu vermeiden, abzuwägen. 4. Das Hindernis der Schwägerschaft ist grundsätzlich in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das das Personalstatut der Verlobten festlegt, auch wenn Hindernisse etwas strenger sind als im deutschen Sachrecht. 5. Für eine Respektierung des Ehehindernisses der Schwägerschaft sprechen die Umstände, dass das deutsche Recht dieses Ehehindernis bis zum Inkrafttreten des neuen Eheschließungsrechts am 4.5.1998 (BGBl I 833) ebenfalls gekannt hat, dass das Ehehindernis in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen noch besteht (zum Beispiel: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Polen, Ungarn, Luxemburg, Griechenland, England, Portugal), und dass im Falle des Vollzugs der Eheschließung eine hinkende Ehe geschlossen würde. 6. Der Umstand, dass bereits zwei gemeinsame Kinder geboren wurden (während der Ehe der Verlobten mit dem Sohn ihres jetzigen Verlobten) führt zu keiner anderen Beurteilung, da Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern mittlerweile den ehelichen Kindern weitgehend gleichgestellt sind, so dass sich aus dem jetzigen Status der Kinder für alle Beteiligten keine durchgreifenden

OLG Stuttgart (19 VA 6/99) | Datum: 04.11.1999

FamRZ 2000, 821 OLGReport-Stuttgart 2000, 157 [...]

1. Nach Art. 16 HKiEntÜ dürfen die Gerichte des Vertragsstaates, in das ein Kind rechtswidrig verbracht wurde, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst dann treffen, wenn entschieden ist, dass ein Kind nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung nach Art. 3 HKiEntÜ kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, sie als besonderes Verfahrenshindernis im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu beurteilen. 2. Die Sperrwirkung der Vorschrift ist in erweiternder Auslegung nicht nur während der Dauer des Rückführungsverfahrens anzunehmen, sondern auch während der in angemessener Frist eingeleiteten Vollziehung der Rückgabeanordnung. Andernfalls könnte die von dem Übereinkommen beabsichtigte Rückführung regelmäßig dadurch unterlaufen werden ,dass durch bloße Verzögerung der Rückgabe eines Kindes eine Sachentscheidungskompetenz des Aufenthaltsstaates erreicht wird. 3. Demnach entfällt die Sperrwirkung des Art. 16 HKiEntÜ nicht dadurch, dass der in Deutschland lebende Elternteil die Vollziehung der Rückgabeanordnung durch ständiges Taktieren über rund ein Jahr verhindert und zudem pflichtwidriges Verhalten der Vollstreckungsorgane zu weiteren Verzögerungen führt. 4. Soweit eine Sorgerechtsentscheidung wegen des Verfahrenshindernisses des Art. 16 HKiEntÜ unzulässig ist, bedarf es keiner Anhörung der Kinder nach § 50b FGG, da keine materiellrechtliche Entscheidung über das Sorgerecht getroffen wird.

OLG Stuttgart (17 UF 347/99) | Datum: 08.11.1999

FamRZ 2000, 374 OLGReport-Stuttgart 2000, 193 [...]

1. Soweit der Kindesmutter erstmals seit dem 1.7.1998 ein eigenes Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt ist, kann das Anfechtungsrecht nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Auffassung, da vor dem 1.7.1998 kein eigenes Anfechtungsrecht bestanden habe, könne die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auch nicht zu laufen begonnen haben, findet keinen Anhalt im Gesetz. 2. Der Gesetzgeber hat bedacht, dass die neue Regelung in Fällen, in denen nach altem Recht kein Anfechtungsrecht gegeben war, die nach neuem Recht vorgesehenen Fristen für eine Anfechtung bei Inkrafttreten der Neuregelung aber bereits verstrichen waren, zur Wahrung der Belange des Kindes nicht ausreichend erschien, und hat zugunsten des Kindes in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, die den Beginn einer neuen Anfechtungsfrist mit Inkrafttreten der neuen Regelung vorsieht. Für die nun nach neuem Recht anfechtungsberechtigte Mutter fehlt aber eine solche Übergangsregelung. 3. Nach der Gesetzgebungsgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber hierbei ein Versäumnis unterlaufen ist. Hätte der Gesetzgeber das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter auch auf Fälle ausdehnen wollen, in denen die Geburt des Kindes und die Kenntnis der Mutter von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, bei Inkrafttreten der neuen Regelung schon über zwei Jahre zurücklagen, so hätte es sich angeboten, auch zugunsten der Mutter eine Übergangsregelung einzuführen.

OLG Stuttgart (16 WF 25/99) | Datum: 23.02.1999

DAVorm 1999, 303 FamRZ 1999, 1003 MDR 1999, 872 OLGReport-Stuttgart 1999, 147 [...]

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