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Das FGG-Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.
EzFamR aktuell 2000, 13 FuR 2000, 300 OLGR-München 2000, 86 [...]
Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung so können Lebensversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand berücksichtigungsfähig sein, wenn die Rentenversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils und die Lebensversicherungsprämien 20 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Wirft der Wohnwert nach Abzug der Schuldzinsen eine zu niedrige Rendite für das bei einer Scheidungsvereinbarung übernommene Vermögen ab, so ist die Unterhaltsberechtigte zu einer Vermögensumschichtung verpflichtet, damit sie ihren Bedarf besser decken kann, denn der bezogene Unterhalt dient nicht dazu, die Vermögensbildung zu fördern.
EzFamR aktuell 1999, 199 FuR 1999, 369 OLGR-München 2000, 124 [...]
Nach der bis 30.6.1998 geltenden Fassung des § 17 Abs. 1 GKG waren für den Streitwert einer Unterhaltsklage betreffend den laufenden Unterhalt die höchsten zwölf zukünftigen Monatsraten anzusetzen. Nach der Neufassung des Gesetzes bleiben die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine auf den nicht freiwillig bezahlten Teilbetrag beschränkte Klage nach Ablauf der ersten zwölf Monate wegen Zahlungseinstellung erhöht werden muss. Spätere Klageerhöhungen sind nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung beziehen.
EzFamR aktuell 2000, 7 FuR 2000, 298 OLGR-München 2000, 73 [...]