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Das FGG-Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.
EzFamR aktuell 2000, 13 FuR 2000, 300 OLGR-München 2000, 86 [...]
Nach der bis 30.6.1998 geltenden Fassung des § 17 Abs. 1 GKG waren für den Streitwert einer Unterhaltsklage betreffend den laufenden Unterhalt die höchsten zwölf zukünftigen Monatsraten anzusetzen. Nach der Neufassung des Gesetzes bleiben die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine auf den nicht freiwillig bezahlten Teilbetrag beschränkte Klage nach Ablauf der ersten zwölf Monate wegen Zahlungseinstellung erhöht werden muss. Spätere Klageerhöhungen sind nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung beziehen.
EzFamR aktuell 2000, 7 FuR 2000, 298 OLGR-München 2000, 73 [...]
Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.
FamRZ 2000, 688 MDR 2000, 457 NJW-RR 2000, 1248 OLGR-München 2000, 37 [...]