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1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612a BGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff 'Regelunterhalt' klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999). 3. Aus diesem Umstand folgt, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle solange nicht abschließend herangezogen werden können, als dadurch der tatsächliche Bedarf des Kindes nicht gedeckt ist. Soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht in Frage steht, kann das Kind somit Unterhalt auch über die sich zunächst aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbeträge hinaus verlangen, wenn diese Beträge nicht den gesamten Lebensbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB decken. Dies gilt auch für höhere Einkommensgruppen, solange und soweit die Tabellenbeträge hinter dem Existenzminimum zurückbleiben (Stand 1.7.1999: bis etwa Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle). 4. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der in der

OLG Stuttgart (18 WF 155/99) | Datum: 16.06.1999

Die Entscheidung ist im Forum Familien- und Erbrecht veröffentlicht mit einer grundsätzlich zustimmenden Anmerkung von Horst Luthin. Forum Familien- und Erbrecht 1999, 186 DAVorm 1999, 716 FamRZ 2000, [...]

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