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Zu den besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO gehören auch die Mehrbedarfsbeträge, die § 23 BSHG bestimmten Personengruppen zubilligt. Nach §23 Abs. 2 BSHG ist für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40% des Eckregelsatzes abzusetzen, soweit nicht im Einzelfallein abweichender Bedarf besteht. Dies gilt vor allem dann, wenn die ausgeübte Berufstätigkeit der Mutter im Hinblick auf das Alter des Kindes unzumutbar im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist und daher jederzeit beendet werden könnte.
FuR 1999, 184 NJW-RR 1999, 1227 OLGReport-Karlsruhe 1999, 208 [...]
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 127a ZPO ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss zulässig. Der Rechtssuchende kann nicht darauf verwiesen werden, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen, um dann im Verfahren nach § 127a ZPO eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss zu erlangen. Die Einführung des § 644 ZPO zum 1.7.1998 hat die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen vor Anhängigkeit der Unterhaltshauptsache nicht beseitigt.
vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, 362 FamRZ 2000, 106 OLGReport-Karlsruhe 1999, 275 [...]