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1. Die Möglichkeit der Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen (hier: Einnahme-Überschußrechnung, Bankbestätigung) enthebt den Auskunftsschuldner nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung von pauschalen Positionen vorzunehmen. 2. Der Auskunftsschuldner ist nicht verpflichtet, die Auskunft persönlich zu unterzeichnen.
Vorinstanz: AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 964/97 OLGR-München 1998, 82 [...]