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Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628 ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung im Sinne von § 93a ZPO enthalten. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Ändert sich nämlich später der Gesamtstreitwert, z. B. weil bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung vorliegt, so würde sich das auf die auf das Voraburteil entfallende Quote auswirken und der Kostenfestsetzungsbeschluß aufgrund des Voraburteils wäre letztlich falsch. Die Kostenentscheidung in der Schlußentscheidung betrifft nach der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten.
FamRZ 1999, 1153 MDR 1999, 101 NJW-RR 1999, 366 Rpfleger 1999, 97 [...]