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Eine Partei kann sich vor dem LG trotz des nach § 78 Abs. 1 ZPO bestehenden Anwaltszwang auch von einem Rechtsanwalt aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft vertreten lassen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt im Einvernehmen mit einem bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt (§ 1, § 4 RADG). Der Vergütungsanspruch des ausländischen Rechtsanwalts bemißt sich nach seinem Heimatrecht. Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten kann nicht allein damit begründet werden, daß es sich um eine ausländische Partei handelt. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist allein, ob es sich um notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Das ist der Fall, wenn es der Partei wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten unmöglich oder unzumutbar ist, den bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt selbst zu informieren. Liegen die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Erstattungsfähigkeit nicht vor, so sind diese dennoch insoweit zu erstatten, als die Einschaltung eines Verkehrsanwalts andere im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendige Kosten erspart hat. Dies sind fiktive Informationsreisekosten der Partei, welche angefallen wären, wenn die Partei ihren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar informiert hätte. Das gilt aber nicht, wenn sich die Information im wesentlichen in der Übermittlung bereits vorhandener, aus sich heraus verständlicher Unterlagen erschöpft. Ein deutscher Rechtsanwalt darf seinem ausländischen Auftraggeber aus einem EG-Land, der Unternehmer ist, keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, weil die Leistung des Prozeßbevollmächtigten als nicht im Erhebungsgebiet der deutschen Mehrwertsteuer ausgeführt gilt.

OLG München (11 W 1388/98) | Datum: 29.05.1998

MDR 1998, 1054 NJW-RR 1998, 1692 Rpfleger 1998, 538 [...]

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