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1. Ein Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und dadurch wirksam werdenden Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf. Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch aber nur, soweit der Verpflichtete leistungsfähig ist. 2. Ist dem Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dann kann die Prüfung der Frage, ob der leibliche Vater als Schuldners des Sonderbedarfs leistungsfähig ist, ob also insofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes wesentlich verbessert haben, im Verfahren nach §120 Abs. 4 ZPO nicht dahinstehen. 3. Entzieht sich der leibliche Vater seiner Unterhaltspflicht und ist derzeit unbekannten Aufenthalts, kann von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Kindes nicht die Rede sein.
FamRZ 1999, 303 MDR 1999, 571 OLGR-Dresden 1999, 34 OLGReport-Dresden 1999, 34 [...]
1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).
FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]
1. Ein Streitwertbeschluß ist wenigstens stichwortartig zu begründen. Die Begründung kann im Nichtabhilfebeschluß nachgeholt werden. 2. Auch wenn beiden Parteien eines Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, gilt für die Festsetzung des Streitwertes § 12 S. 2 GKG. Keinesfalls ist grundsätzlich der Mindeststreitwert (von derzeit 4.000 DM) festzusetzen. 3. Ein Abschlag vom Streitwert für einfach gelagerte Fälle, insbesondere einverständliche Scheidungen, ist nicht zu machen. Einverständliche Scheidungen stellen den ' statistischen Normalfall ' und damit zugleich den Regelfall im Sinne des § 12 GKG dar. Sie erfordern wegen der zu treffenden Regelungen nach § 630 ZPO oft zähe und langwierige Verhandlungen im Vorfeld. Die gefundenen Regelungen es sind darüber hinaus vom Familiengericht zu überprüfen, so daß im allgemeinen auch nicht von einem geringeren Umfang auszugehen ist.
JurBüro 1998, 317 OLGR-Dresden 1998, 223 OLGReport-Dresden 1998, 223 [...]
1. Hat einer der Ehegatten vor dem Beitritt der neuen Bundesländer über mehr als zwanzig Jahre hinweg für das frühere Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet, und führt dies dazu, daß die dort bezogene Entlohnung heute der Rentenrechnung nicht in voller Höhe zugrunde gelegt wird, so begründet dies keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB, wenn deshalb der andere Ehegatte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wird (hier: in Höhe von 198,82 DM). 2. Da das Gesetz in § 1587 BGB nur den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vorsieht, kann sich aus der Tatsache, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Ehe die höheren Rentenanwartschaften erworben hat, keine grobe Unbilligkeit ergeben, es sei denn, er verfüge bereits über eine eigene, nicht ausgleichungspflichtige Versorgung, während der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen ist (hier verneint).
FamRZ 1998, 1375 NJW-RR 1998, 1619 OLGReport-Dresden 1998, 319 [...]