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1. Für die Beschwerde einer Partei gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung sieht das Gesetz in § 127 Abs. 2 ZPO keine Frist vor. Es wird auch nicht unterschieden, ob die Beschwerde vor oder nach dem Ende der Instanz eingelegt worden ist. Wie jedes Rechtsmittel unterliegt jedoch auch die einfache Beschwerde dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung. Neben dem Ablauf einer angemessenen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels setzt dies jedoch voraus, dass sich der Rechtsmittelführer durch sein Zuwarten widersprüchlich verhält und dadurch einen Vertrauenstatbestand für Dritte schafft. Welche Anforderungen in zeitlicher Hinsicht für die Verwirkung des Beschwerderechts zu stellen sind, kann nicht generell gesagt werden. Nachdem der Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO eine Frist von drei Monaten eingeräumt ist, kann für die Partei jedenfalls keine kürzere Frist gelten. 2. Auch wenn zu dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück gehört, so ist darunter jedoch nur das bereits bei Verfahrensbeginn vorhandene Objekt zu verstehen. Die Vorschrift rechtfertigt es nicht, dass eine Partei ihr zufließende Gelder zur Finanzierung eines erst während des Rechtsstreits angeschafften Hauses verwendet.
EzFamR aktuell 1999, 159 FamRZ 1999, 996 OLGReport-Bamberg 1999, 83 [...]
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen. Durch sie wird die Vollstreckbarkeit eines Urteils beseitigt, nicht dessen Rechtskraft. 2. Demgegenüber zielt die Abänderungsklage nach § 323 ZPO darauf ab, dass sich ein rechtsbegründender Tatbestand anders entwickelt hat, als im Ausgangsurteil angenommen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer oder beider Parteien wesentlich geändert haben. 3. Die Verwirkung und Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB muß demnach als Einwendungen nach § 767 ZPO angesehen werden, wohingegen es sich um eine Einwendungen nach § 323 ZPO handelt, wenn sich Einkommensverhältnisse einer Partei geändert haben, insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten weggefallen ist oder Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eingetreten sind. 4. Der Sachvortrag, den Unterhaltsberechtigten treffe eine Erwerbsobliegenheit und es bestehe zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 5. Die Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage ist möglich. 6. Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderungsklage gehört die Behauptung, dass sich seit Erlass des Ersturteils wesentliche Umstände geändert haben.
EzFamR aktuell 1999, 102 FamRZ 1999, 942 OLGReport-Bamberg 1999, 141 [...]