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Gericht

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Wurde der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht und hat der Unterhaltspflichtige den Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in erster Instanz in einer bestimmten Höhe anerkannt, ist dieses Anerkenntnis in der zweiten Instanz nicht bindend, wenn zwischenzeitlich der Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, da hierdurch nachträglich Abänderungsgründe entstanden sind, welche die Bindung an das früher abgegebene Anerkenntnis entfallen lassen. Eine wiederauflebende Witwenrente der unterhaltsberechtigten Ehefrau ist unterhaltsrechtlich als subsidiär zu behandeln, da ein von dem geschiedenen Ehemann zu zahlender Unterhalt gemäß § 90 Abs. 1 SGB VI hierauf voll anzurechnen ist. Daher bleibt die wiederauflebende Witwenrente der Ehefrau bei der Feststellung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann unberücksichtigt. Sind beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits seit längerem nicht mehr erwerbstätig und haben sie bereits eine Versorgung wegen Alters bezogen, waren die ehelichen Lebensverhältnisse von der Summe der beiderseitigen Ruhegehalts- beziehungsweise Renteneinkünfte geprägt. In einem derartigen Fall führt der durchgeführte Versorgungsausgleich daher durch 'Abbuchung' beziehungsweise 'Zuschreibung' des auszugleichenden Betrages lediglich zu einer 'Verschiebung' des Rentenanteils, weswegen zur rechnerischen Vereinfachung der eheangemessene Bedarf auch weiterhin aus der hälftigen Summe der geminderten Ruhestandsbezüge des Ehemannes einerseits und der erhöhten Rentenbezüge der Ehefrau andererseits ermittelt werden kann. Daher kann in einem derartigen Fall, auch ab dem Zeitpunkt, in dem sich der durchgeführte Versorgungsausgleich beiderseits auswirkte, hinsichtlich der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs von der Additionsmethode ausgegangen werden. Bei einer zeitlichen Beschränkung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578

OLG Saarbrücken (6 UF 6/98) | Datum: 23.07.1998

I. Die Parteien, deren am 19. August 1988 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe - für die Antragstellerin war es die zweite, für den Antragsgegner die dritte Ehe - seit dem 15. April 1998 rechtskräftig geschieden ist, [...]

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