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1. Hat das Gericht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und das Gutachten im Termin mit den Parteien und deren Prozeßbevollmächtigten erörtert, so steht den Rechtsanwälten eine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO zu, da die Erörterung in jedem Fall eine über das Betreiben der Geschäfte und das Mitwirken bei der mündlichen Verhandlung hinausgehende Tätigkeit darstellt. 2. Die gegenteilige Meinung läßt sich nicht aus dem sprachlichen Unterschied zwischen § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begründen, da 'mitwirken' und 'vertreten' gleichzusetzen sind. Die unterschiedliche Fassung der beiden Vorschriften ist nur dadurch zu erklären, daß § 118 BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen.
EzFamR aktuell 1998, 365 FamRZ 1999, 389 JurBüro 1998, 640 NJW-RR 1999, 511 [...]
Die Beschwerde nach § 127 ZPO gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig, wenn sie erst nach Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist in der Hauptsache durch den Beschwerdeführer eingelegt wird, soweit mit der Beschwerde eine abweichende Entscheidung zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begehrt wird. Die Erfolgsaussicht kann durch das Beschwerdegericht nicht abweichend von der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung beurteilt werden. Für hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife, die gleichzeitig mit der Entscheidungsreife in der Hauptsache eingetreten ist, ist kein Raum mehr, wenn die Partei die Hauptsacheentscheidung nicht angreift. Die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 78, 88, 96), die zum Prozesskostenhilfeverfahren im Verwaltungsgerichtsverfahren bei Nichteröffnung des Instanzenzugs in der Hauptsache, gestützt auf die besondere Entstehungsgeschichte des § 146 VwGO, ergangen ist, kann für das ZPO-Verfahren nicht herangezogen werden.
FamRZ 2000, 102 NJW-RR 2000, 1680 OLGReport-Karlsruhe 1999, 262 [...]
1. Nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. hat jede Person vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form, daß jeder Beteiligter sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten kann. 2. Aus diesem Grundsatz folgt, daß das Unterlassen der Anhörung im Rechtsmittelverfahren der leiblichen Mutter des volljährigen Anzunehmenden auf ihre Verfassungsbeschwerde hin zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses führt, und nicht nur zur Beseitigung der Rechtskraft, da es nicht nur um die Nachholung des unterlassenen rechtlichen Gehörs geht, sondern um die Herstellung einer Verfahrensposition.
vgl. BVerfG, 8.2.1994, Az. 1BvR 766/89, NJW 1994, 1053 NJW-RR 1998, 1697 [...]