1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.
EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]
Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei, die bereits seit Jahren Kindesunterhalt begehrt und den Unterhaltsanspruch für die Kinder als Folgesache des Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Einleitung eines weiteren Kindesunterhaltsverfahrens beantragt, da eine verständige Partei, die für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde. Das Gebot sparsamer Prozeßführung hätte es vielmehr erfordert, zeitnah zur ersten Aufforderung, Kindesunterhalt zu zahlen, den Unterhaltsanspruch einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einer abgesonderten Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren hätte es daher nicht mehr bedurft. Die mit der getrennten Rechtsverfolgung für einzelne Zeitabschnitte in zwei Prozessen verbundenen Mehrkosten wären daher vermeidbar gewesen.
AGS 2000, 115 FamRZ 1999, 240 FuR 1999, 184 OLGReport-Oldenburg 1999, 142 [...]
»Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung zur Zahlung eines bezifferten Betrages, auf den verschiedene (mögliche) Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind, so handelt es sich auch dann nicht um einen vollstreckungsfähigen und damit abänderbaren Titel, wenn sich der Verpflichtete wegen eines festen Betrages der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.«
EzFamR aktuell 1998, 386 FamRZ 1999, 33 FuR 1999, 87 OLGReport-Zweibrücken 1999, 108 [...]
Wird ein Ehegatte, der ganztägig berufstätig ist und der einem gemeinsamen Kind der Ehegatten sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringt, von dem anderen Ehegatten auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens in Anspruch genommen, so kann dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten ein Betreuungsbonus nur hinsichtlich eines konkret dargelegten Mehrbedarfs beziehungsweise bei Vorliegen besonderer Erschwernisse einkommensmindernd angerechnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 182)
EzFamR aktuell 1998, 397 FamRZ 1999, 852 FuR 1998, 423 OLGReport-Zweibrücken 1999, 77 [...]
Der neue Ehegatte und minderjährige Kinder sind nach § 1609 Abs. 2 BGB gleichrangig, wenn der erste Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten hat. Bei der Ermittlung des Wohnvorteils müssen die monatlichen Abzahlungen um die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz anteilig gekürzt werden. Der Wohnvorteil für mehrere Erwachsene ist anteilig nach Köpfen aufzuteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt im verschärften Mangelfall ist der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
EzFamR aktuell 1998, 384 FamRZ 1999, 251 FuR 1998, 265 [...]