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1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.

OLG Oldenburg (11 UF 51/98) | Datum: 14.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]

1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahren türkische Staatsangehörige, dann richtet sich die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. 2. Nach Art. 134 TürkZGB kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Eine solche Zerrüttung kann sich daraus ergeben, daß der Ehemann dem Bruder der Ehefrau gegenüber eine schwere Straftat begeht, wegen der er zu Strafhaft verurteilt wird, und die Ehefrau aus diesem Grunde die Trennung der Eheleute herbeiführt. 4. In einem solchen Fall überwiegt das Verschulden des Ehemannes unabhängig von etwaigen vorherigen Streitigkeiten das Verschulden der Ehefrau in einem Maße, daß ihm ein Widerspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 TürkZGB nicht zusteht. 5. Eine Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ist, wie hier, der antragstellende Elternteil infolge der Strafhaft an der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, während der andere Elternteil in der Lage ist, sich voll umfänglich um das gemeinschaftlichen Kind zu kümmern, dann ist sein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückzuweisen.

OLG Hamm (3 UF 139/98) | Datum: 28.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 382 FuR 1999, 19 [...]

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