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1. Ein in der Beschwerdeinstanz anhängiges isoliertes Sorgerechtsverfahren ist in entsprechender Anwendung des Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen, allerdings mit der Möglichkeit der Weiterführung nach § 1671 BGB n.F. auf entsprechenden Antrag eines Elternteils. 2. Eine derartige Weiterführung des nach § 1672 BGB a.F. eingeleiteten Sorgeverfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn am 01.07.1998 daneben schon ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge anhängig war. Eine Fortführung des Verfahrens nach § 1672 BGB a.F. in entsprechender Anwendung von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG und eine Entscheidung des Sorgeverfahrens gemäß § 1671 BGB n.F. durch den Senat würde den vorrangigen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund vor dem Familiengericht zerstören, den Parteien im Hinblick auf die materiellen Änderungen im § 1671 BGB n.F. eine Instanz nehmen und schließlich die Möglichkeit eröffnen, daß der Fortsetzungsantrag von einem Elternteil im Verbundverfahren vor dem Familiengericht, von dem anderen Elternteil dagegen im Verfahren nach § 1672 BGB a.F. vor dem Senat eingebracht wird. 3. Als Folge der Hauptsacheerledigung wird die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts wirkungslos.

OLG Hamm (8 UF 171/98) | Datum: 23.07.1998

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1609 eine ablehnende Anmerkung veröffentlicht. Dieser Auffassung folgt der 10. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluß vom 24.7.1998 - 10 UF 24/97). Der Entscheidung widerspricht [...]

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