Sortieren nach
»Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung zur Zahlung eines bezifferten Betrages, auf den verschiedene (mögliche) Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind, so handelt es sich auch dann nicht um einen vollstreckungsfähigen und damit abänderbaren Titel, wenn sich der Verpflichtete wegen eines festen Betrages der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.«
EzFamR aktuell 1998, 386 FamRZ 1999, 33 FuR 1999, 87 OLGReport-Zweibrücken 1999, 108 [...]
Wird ein Ehegatte, der ganztägig berufstätig ist und der einem gemeinsamen Kind der Ehegatten sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringt, von dem anderen Ehegatten auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens in Anspruch genommen, so kann dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten ein Betreuungsbonus nur hinsichtlich eines konkret dargelegten Mehrbedarfs beziehungsweise bei Vorliegen besonderer Erschwernisse einkommensmindernd angerechnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 182)
EzFamR aktuell 1998, 397 FamRZ 1999, 852 FuR 1998, 423 OLGReport-Zweibrücken 1999, 77 [...]
»Da die zur Überprüfung der fortbestehenden Bedürftigkeit gesetzte Frist zur Vorlage einer Erklärung weder als Notfrist ausgestaltet ist noch mit gesetzlichen Sanktionen bewehrt wird und gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können, muß der Betroffene auf die Rechtsfolgen, die allein an die Fristversäumung anknüpfen wollen und sich nicht allein aus dem Gesetz ergeben, eindeutig und unmißverständlich hingewiesen werden. Der Senat neigt dazu, der ganz herrschen Meinung in der Literatur und Rechtsprechung zu folgen, wonach eine erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Erklärung über die Vermögensverhältnisse regelmäßig zu berücksichtigen ist, ohne dass der Hilfsbedürftige im Falle der Verspätung darlegen muß, dass die Verspätung weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit beruhe; diese Frage wurde jedoch vorliegend nicht abschließend entschieden.«
EzFamR aktuell 1998, 398 FuR 1999, 38 JurBüro 1999, 198 [...]
Haben zwischenzeitlich geschiedene Eheleute in einem Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass beide Elternteile 'zu gleichen Teilen und im Wechsel für den Transport des Kindes (Arbeit und Kosten) zwischen den Wohnungen durch geeignete Maßnahmen zu sorgen' haben, so kann ein Elternteil, wenn der andere Elternteil, der zwischenzeitlich verzogen ist, sich an dem Transport des Kindes zwischen den Wohnungen nicht mehr beteiligt, von diesem die Hälfte der Fahrtkosten erstattet verlangen. Die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung kann seitens des verzogenen Ehegatten zumindest dann nicht gekündigt werden, wenn sich der verzogene Ehegatte bei Abschluß der Vereinbarung bewußt war, dass er alsbald von seinem bisherigen Wohnort wegziehen werde.
FuR 1999, 21 OLGR 1999, 36 OLGReport-Zweibrücken 1999, 33 [...]