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1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und in dieser Situation seinen Arbeitsplatz verliert, weil er mehrfach 'krank gefeiert' hat und ihm der Arbeitgeber daraufhin kündigt, kann sich auf seine mangelnde unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht berufen, da ein solches Verhalten als unterhaltsrechtlich leichtfertig zu qualifizieren ist. 2. Der arbeitslose Unterhaltsschuldner muß sich über die Meldung beim Arbeitsamt hinaus auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen. Insbesondere im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen auch zuzumuten, in Ermangelung anderer Arbeiten Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu suchen. 3. Wer sich in der Vergangenheit auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat, kann sich nicht darauf berufen, nunmehr keine Berufstätigkeit ausüben zu können, da er seinen Hauptschulabschluß nachhole (hier: neun Jahre nach Schulabschluß). Entweder stellt der Pflichtige die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Nebentätigkeit sicher oder, falls dies nicht möglich sein sollte, er verschiebt seine Ausbildung auf einen späteren Zeitpunkt.

OLG Hamm (10 UF 32/97) | Datum: 17.09.1997

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1610 eine ablehnende Stellungnahme von Prof. Dr. Struck aus Hamburg veröffentlicht. Anmerkung Struck FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 1610 (LS) FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 979 [...]

1. Allein das Erscheinungsbild einer festen sozialen Beziehung in der Öffentlichkeit kann eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht rechtfertigen; weitere Voraussetzung ist auf jeden Fall die tatsächliche Begründung eines solchen Verhältnisses. 2. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte detailliert vortragen und belegen, daß infolge des Umsatzrückgangs des Unternehmens seines Arbeitgebers und des damit einhergehenden Personalabbaus auch er sich einer einverständlichen Einkommensreduzierung nicht habe widersetzen können, dann kommt eine fiktive Zurechnung des früheren höheren Erwerbseinkommens nicht mehr in Frage. 3. Versorgt und betreut der vollschichtig tätige unterhaltspflichtige Ehegatte ein minderjähriges Kind der Parteien (hier: elf Jahre alt) allein, dann ist er berechtigt, entweder die durch die Betreuung konkret anfallenden Kosten wie beispielsweise Kosten einer Tagesschule oder einer Pflegepersonen als zusätzliche berufsbedingte Aufwendungen von seinem Einkommen abzuziehen oder alternativ pauschal einen sogenannten Betreuungsbonus in Höhe des nach seinem Einkommen zu berechnenden Tabellenunterhalts geltend zu machen. 4. Einem 34-jährigen ungebundenen Unterhaltsberechtigten ist die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige durch die alleinige Betreuung eines Kindes der Parteien besonders belastet ist: 5. Die Aufnahme einer Ausbildung statt einer Erwerbstätigkeit kommt auf seiten des Berechtigten allenfalls dann in Frage, wenn dadurch ehebedingte Ausbildungsnachteile ausgeglichen werden sollen. 6. Eine ungelernte Kraft kann im Dienstleistungsbereich einen Nettostundenlohn von 10 DM, also rund 1.600 DM monatlich erzielen. 7. Eine Person, die sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen hat, muß dem Arbeitsmarkt ganzjährig zur Verfügung stehen. Hieran fehlt es, wenn diese Person sich mehrmals im Jahr jeweils für mehrere Wochen im Ausland

OLG Hamm (13 UF 102/97) | Datum: 26.09.1997

Anmerung Born FamRZ 1998, 1589 FamRZ 1998, 1588 OLGReport-Hamm 1997, 310 [...]

1. Haben Parteien bei Abschluß eines Vergleichs über Unterhaltsleistungen (hier: Kindesunterhalt) das Einkommen des Beklagten mit einem bestimmten Betrag angesetzt (hier: 5.000 DM) und beruft sich der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nunmehr darauf, daß dieses Einkommen weder derzeit erzielt wird noch bei Abschluß des Vergleiches erzielt wurde, so führt die fehlende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders als bei einem Urteil keineswegs ohne weiteres dazu, daß auch eine fehlende Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs festgestellt werden kann. 2. Wenn der Verpflichtete etwa in Kenntnis seines Mindereinkommens angenommen hat, alsbald die 5.000 DM netto zu verdienen und seine Unterhaltsverpflichtung einhalten zu können oder er sein wirkliches Einkommen bei Vertragsschluß tatsächlich nicht gekannt hat, so ist das erwartete beziehungsweise das angegebene Einkommen von 5.000 DM Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Der Nichteintritt der Erwartung oder die Erlangung der Kenntnis von der tatsächlichen Höhe des Einkommens kann dann eine Änderung der Geschäftsgrundlage bedeuten. 3. Bei einem selbständigen Unterhaltsverpflichteten ist das Einkommen grundsätzlich aus dem der letzten drei vollständigen Jahre vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu errechnen. 4. Abschreibungen sind nur anzuerkennen, soweit sie eine tatsächliche Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel nach sich ziehen. Kommt der Selbständige der ihm obliegenden Verpflichtung nicht nach, Aufwendungen so darzustellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, dann sind nach einem Erfahrungssatz nur 50% der linear angesetzten Abschreibungen als unterhaltsrechtlich relevant zu bewerten. Die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter ist im Jahre ihrer Anschaffung unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da von deren Verbrauch

OLG Hamm (2 UF 348/96) | Datum: 17.04.1997

NJW-RR 1998, 78 OLGReport-Hamm 1997, 203 [...]

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