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»1. Für einen zwischen dem 01.01.1976 und dem 02.10.1990 verstorbenen Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und des Erbfalls im alten Bundesgebiet hatte, bestimmt sich die Bindung an ein gemeinschaftliches Testament auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik. 2. Die Zuwendung eines den gesamten abgespaltenen Nachlaß bildenden Grundstücks in der ehemaligen DDR als Vorausvermächtnis kann als Alleinerbeinsetzung in den abgespaltenen Nachlaß auszulegen sein. 3. Die Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament, der Überlebende solle über sein Vermögen frei verfügen können, enthält im Zweifel nur die Ermächtigung, über den Nachlaß unter Lebenden frei zu verfügen. 4. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel, daß der Abkömmling des Erstverstorbenen der Ehegatten durch Verlangen des Pflichtteils bei dessen Tod nichts weiter aus dem Nachlaß erhält, kann dahin auszulegen sein, daß die Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel den Verlust des Erbrechts auch in den abgespaltenen Nachlaß selbst dann bewirkt, wenn nach dem ZGB/DDR Pflichtteilsansprüche nicht bestehen.«
FGPrax 1997, 232 FamRZ 1998, 124 Rpfleger 1998, 23 ZEV 1997, 504 [...]
»Soweit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden kann, ist darunter vorbehaltlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen, an denen es für Israel fehlt, nur ein inländischer Erbschein zu verstehen (Bestätigung von Senat, DNotZ 1953, 4066).«
DNotZ 1998, 303 FGPrax 1997, 132 FamRZ 1998, 308 NJW-RR 1997, 1094 [...]