Sortieren nach
Auch wenn der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG zulässig. Der Wert der Anrechte, die durch die frühere Entscheidung übertragen oder begründet worden sind, ist mit dem Wert der Anrechte zu vergleichen, die nach der Neuberechnung dem Berechtigten insgesamt zu übertragen oder für ihn zu begründen wären. Dazu zählen auch nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu übertragende oder zu begründende Anrechte.
EzFamR aktuell 1997, 164 FamRZ 1998, 169 OLGReport-Köln 1997, 179 [...]