Sortieren nach
»Die erst beabsichtigte intensive Geschäftsbeziehung zwischen dem zuständigen Richter und einer Prozeßpartei ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit; gegebenenfalls ist der zuständige Richter dienstrechtlich gehalten, eine derartige Beziehung zu unterlassen, wenn dies seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte.«
EzFamR aktuell 1998, 159 NJW-RR 1998, 857 OLGReport-Zweibrücken 1998, 252 [...]