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»1. Der Erblasser kann zur formwirksamen Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf Schriftstücke zurückgreifen, die er als früheres Testament niedergeschrieben hat. Maßgebend ist letztlich, daß im Zeitpunkte seines Todes eine Unterschrift vorhanden ist, die nach dem Willen des Erblassers seine gesamten Erklärungen deckt. 2. Eine angeordnete Verwaltungsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung ist als Abweichung vom Regelfall im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Fehlt die Angabe, so ist das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. Eine einfache 'Berichtigung' kommt nicht in Betracht.« 3. Die Auslegung eines Testaments hat den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, wobei der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände zu berücksichtigen ist. 4. Die Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht worden ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und dabei nicht gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen ist.
FamRZ 1998, 581 NJWE-FER 1998, 39 OLGReport-Zweibrücken 1998, 34 [...]