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Der Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt gegen den Vater dieses Kindes aus § 1615l Abs. 2 BGB ist gegenüber ihrem Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann vorrangig. Dies gilt selbst dann, wenn sie wegen der Betreuung von zwei Kindern aus der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Leistungsfähigkeit des gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Vater des Kindes wird nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit, so daß ihm gegebenenfalls fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Der Mutter des Kindes obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der vorrangige Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den nichtehelichen Vater des Kindes wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht realisiert werden kann. Die Betreuung eines Kindes, daß erst nach der Trennung geboren ist und das nicht von dem Ehemann abstammt, entspricht nicht der früheren Gestaltung der Ehe und stellt die Ehefrau nicht von einer Erwerbstätigkeit frei. Die Betreuung zweier Kinder im Alter von 11 beziehungsweise 14 Jahren schließt eine stundenweise bis halbtägige Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht von vorneherein aus. Bei der Prüfung der Frage in welchem Umfang eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann, ist einerseits von Bedeutung, ob eine zeitweise Erwerbstätigkeit schon während des Zusammenlebens erfolgte und andererseits, ob die Kinder nach der Trennung besonderer Zuwendung und Betreuung bedürfen. Entscheidend für das Vorliegen einer eheersetzenden Gemeinschaft ist, ob sich die Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit so verfestigt hat, daß sie als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist, sie also als eine auf Dauer angelegte, verfestigte Gemeinschaft als Lebensform bewußt auch für die weitere Zukunft von den Partnern gewählt

KG (16 UF 2423/97) | Datum: 30.10.1997

Siehe aber auch BGH - XII ZR 85/96 - vom 21.01.1998, OLG Zweibrücken - 5 UF 126/96 - vom 05.08.1997, OLG Hamm - 2 WF 288/96 - vom 29.08.1996 und OLG München - 12 WF 1262/96 - vom 10.01.1997 DAVorm 1998, 533 FamRZ 1998, [...]

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