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1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB dauert im Unterhaltsprozeß über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 91 BSHG, die nunmehr die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten erlaubt, ist diese neue Regelung auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entsprechend anzuwenden, da die Sachlagen mit Ausnahme des Trägers der Hilfe identisch sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unterhaltsvorschußgesetz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Hat der minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil schon vor Eingehung der Ehe seine erlernten Beruf (hier: technischer Zeichner) aufgegeben und mit einem Studium begonnen (hier: Ausbildung zum Produktdesigner an der Fachhochschule), dann kann er sich nach dem Scheitern der Ehe nicht darauf berufen, daß auch bei Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf das Studium keine Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn er das Studium nur nachlässig betrieben hat und ein Abschluß nicht abzusehen ist (hier: Studiendauer bisher zwölf Semester bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern, Studienende nicht absehbar).
FamRZ 1998, 30 NJW 1997, 3384 NJW 2001, 392 OLGReport-Hamm 1997, 261 [...]
1. Übernimmt der Unterhaltsverpflichtete schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Parteien eine Bürgschaft, dann ist die latente Gefahr, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, prägend für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder. 2. Wird der Verpflichtete nach der Trennung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so ist die daraus resultierende Belastung (hier: in Höhe eines Betrages von 27.500 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 400 DM) unterhaltsrechtlich relevant. 3. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Verpflichteten vorgeworfen werden könnte, die Inanspruchnahme in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schuldner (hier: der Bruder) provoziert zu haben (hier: verneint).
FamRZ 1998, 558 NJW-RR 1998, 6 OLGReport-Hamm 1997, 316 [...]
Wer als derzeit arbeitsloser Hilfsarbeiter einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, genügt seiner Erwerbsobliegenheit, wenn er sich neben der Meldung beim Arbeitsamt ernsthaft und umfassend im Umkreis seines Wohnortes (hier: Großraum Dortmund) um eine neue Arbeitsstelle bemüht, da angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage bessere Chancen auf eine Hilfsarbeiterstelle auch in anderen Regionen nicht bestehen und es im übrigen (außer dem Internet) keine bundesweiten Informationsquellen gibt, die die Suche nach Hilfsarbeiterstellen erlaubte.
FamRZ 1998, 42 NJW-RR 1998, 219 OLGReport-Hamm 1997, 298 [...]