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Bestünde nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1571 BGB, so gilt dies entsprechend für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Der Elementarunterhalt hat auch im Mangelfall keinen Vorrang vor dem Krankenversicherungsunterhalt (BGH FamRZ 1989, 483). Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung, so daß sie vom Grundsatz her nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen ist (BGH FamRZ 1984, 364). Eine andere Betrachtungsweise kann nach Treu und Glauben nur angezeigt sein, wenn die Sozialhilfe keine subsidiäre Leistung ist, weil wegen der Schuldnerschutzbestimmung des § 91 Abs. 2 BSHG der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und dadurch eine doppelte Befriedigung des Unterhaltsgläubigers eintritt (BGH FamRZ 1993, 417, 418). Im Sozialhilferecht gibt es im Gegensatz zum Unterhaltsrecht kein fiktives Einkommen. Nach § 91 Abs. 2 BSHG ist trotz entsprechender Zahlung des Sozialamtes wegen des sog. Schuldnerschutzes kein Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Würde man davon ausgehen, daß sich die Unterhaltsberechtigte mangels Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Treu und Glauben die Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müßte, würde man im Ergebnis das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten privilegieren statt sanktionieren. Daher findet beim Ansatz fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsverpflichteten keine Anrechnung der Sozialhilfe statt.

OLG München (12 UF 1063/96) | Datum: 16.05.1997

Die zugelassene Revision wurde eingelegt. EzFamR aktuell 1997, 277 FuR 1997, 275 OLGR-München 1997, 189 [...]

Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, auch wenn dieser die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht im Hinblick auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG wegen Mutwilligkeit Prozeßkostenhilfe zu verweigern. Entsprechendes gilt, wenn er sowohl rückständigen als auch laufenden Unterhalt geltend macht. Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden Unterhalt geltend machen. Sinn und Zweck der Möglichkeit der Rückübertragung eines auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruchs auf den Unterhaltsberechtigten ist es, die erhebliche Belastung der Sozialhilfeträger durch die gerichtliche Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche zu vermindern. Damit stünde es nicht im Einklang, dem Unterhaltsgläubiger Prozeßkostenhilfe zu verweigern, zum einen generell unter Hinweis auf die Kostenübernahmepflicht des Sozialhilfeträgers, zum anderen wie bisher unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshähngigkeit.

OLG Koblenz (11 WF 207/97) | Datum: 12.05.1997

EzFamR aktuell 1997, 282 FamRZ 1998, 246 FuR 1997, 308 NJWE-FER 1997, 257 OLGReport-Koblenz 1997, 154 [...]

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