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»1. Die Entscheidung eines türkischen Gerichtes über die Änderung des Geburtsdatums bindet gemäß Art. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (BGBl. II S.446) deutsche Behörden nur dann, wenn dies von dem türkischen Gericht gesondert angeordnet wird. 2. Eine türkische Berichtigungsentscheidung hat keinen anerkennungsfähigen Inhalt im Sinne des § 16a FGG. 3. Eine Berichtigung der Personenstandsbücher kann gemäß § 47 Abs. 1 PStG nur dann erfolgen, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.«
Anmerkung Hepting FamRZ 1997, 1481 FamRZ 1997, 1480 StAZ 1997, 276 [...]
Der Senat ist unter Berufung auf den Wortlaut des § 709 ZPO der Auffassung, dass die Bestimmung der Sicherheitsleistung ' in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ' nur bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden Leistungen zulässig ist. In sonstigen Fällen ist eine Teilvollstreckung gegen Teilsicherheitsleistung unzulässig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit von der Zahlung eines im Urteil festgesetzten Gesamtbetrages abhängig zu machen und Teilvollstreckungen gegen Teilsicherheitsleistungen nicht zuzulassen, entspricht dem erkennbaren gesetzlichen Konzept. Bei der Gesamthöhe der Sicherheitsleistung sind die Hauptforderung, rückständige und künftige Zinsen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und ein möglicher Vollstreckungsschaden zu berücksichtigen.
FamRZ 1999, 308 MDR 1997, 1163 OLGReport-Düsseldorf 1997, 290 [...]