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Wird dem Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft des Unterhaltstitels eine Rente bewilligt, hat er den Unterhaltsverpflichteten über den Rentenbezug zu informieren. Die Offenbarungspflicht ergibt sich aus § 242 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach kann in besonderen Fällen - neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen (§ 1580 BGB) - auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information des Partners eines Unterhaltsverhältnisses bestehen. Das ist zwar grundsätzlich nicht schon dann einschlägig, wenn eine im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Vielmehr bleibt es auch unter solchen Umständen im Grundsatz bei der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen mit der Folge, daß es dem anderen Teil obliegt, sich Gewißheit über die eingetretenen Veränderungen zu verschaffen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse evident unredlich erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsberechtigten sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hat, sich des Fortbestands der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsberechtigte sodann trotz einer für den Unterhaltsverpflichteten nicht erkennbaren Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch erlöschen läßt, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt, und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert. Wird diese Verpflichtung zur ungefragten Information verletzt, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 4 BGB führen.

OLG Koblenz (11 UF 161/96) | Datum: 09.01.1997

FamRZ 1997, 1338 OLGReport-Koblenz 1997, 89 [...]

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