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1. Soweit jemand voll erwerbsunfähig ist, besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB und nicht aus § 1573 Abs. 2 BGB, auch wenn der Unterhaltsberechtigte aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Wohnwert Einkünfte bezieht. 2. Soweit im Hinblick auf den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) von einem fiktiven Erwerbseinkommen aus Halbtagstätigkeit auszugehen ist, kommt neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB auch ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Eine genaue Differenzierung der Anspruchsgrundlagen ist im Hinblick auf die Frage der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB notwendig, während beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB möglich ist.
EzFamR aktuell 1996, 198 FamRZ 1997, 295 OLGR-München 1997, 7 [...]