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1. Ist zum Zeitpunkt der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens davon auszugehen, daß ein Ehegatte sich an der Tilgung einer gemeinsamen Verbindlichkeit dauerhaft nicht beteiligen kann, so entspricht es der ganz allgemeinen Meinung, daß die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in vollem Umfang im Endvermögen des allein Zahlungsfähigen abzusetzen sind, ohne daß eine Aktivierung des wirtschaftlich wertlosen Ausgleichsanspruchs stattzufinden hat. 2. Setzt eine Ehegatte in die Berechnung des Zugewinnausgleichs eine gemeinsam begründete Verbindlichkeit beider Parteien allein in seinem Endvermögen ein, ohne gleichzeitig den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu aktivieren, so liegt darin in der Regel die stillschweigende Erklärung, die Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein tragen zu wollen. 3. Dies gilt nicht, wenn im Verfahren ausdrücklich klargestellt wird, daß diese Berechnungweise keine Übernahme der Verbindlichkeit im Innenverhältnis darstellen, sondern daß damit nur der tatsächlich gegebenen alleinigen Zahllast Rechnung getragen werden soll.
DRsp I(165)247h-k FamRZ 1997, 363 NJW-RR 1997, 262 NJWE-FER 1997, 100 (LS) [...]