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Das Familiengericht ist im Rahmen des § 1361a Abs. 1 BGB, § 18a HausratsVO nicht zuständig, für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder Widerrufs einer Schenkung (§ 530 Abs. 1 BGB) betreffend Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten bei Beginn der Ehe geschenkt hat. Die Frage, ob der beschenkte Ehegatte das Eigentum behalten kann, ist im allgemeinen Zivilverfahren zu klären.
EzFamR aktuell 1996, 242 FamRZ 1997, 381 OLGReport-Celle 1996, 151 [...]