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1. »Die Vorschrift des § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG ermächtigt das Vormundschaftsgericht auch, die Anordnungen zu treffen, die zur Vollziehung der Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sind. Insbesondere kann das Vormundschaftsgericht der Betreuungsbehörde gestatten, zum Zwecke der Vorführung die Wohnung des Betroffenen zu öffnen und zu betreten, sofern dies zur Vollziehung der Vorführung erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.« 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen richterlichen Entscheidung zu erwirken, nicht zulässig.
BtPrax 1996, 195 DAVorm 1997, 220 FGPrax 1996, 182 FamRZ 1997, 442 NJW 1997, 400 [...]
Ist im Wohnungsgrundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen, daß eine Veräußerung des Sondereigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf und daß die Veräußerung an den Ehegatten der Zustimmung nicht bedarf, so ist dies dahin auszulegen, daß auch die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklärte Auflassung an den dann geschiedenen Ehegatten zustimmungfrei ist, wenn die Auflassung nach den Umständen offenkundig die Erfüllung einer vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt.
FGPrax 1996, 140 FamRZ 1996, 1212 NJW-RR 1997, 78 NJWE-MietR 1997, 30 [...]