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»1. Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 - zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, schließen es aus, vorangegangene ordnungsgemäße Beschäftigungen des türkischen Arbeitnehmers bei der Berechnung der Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu berücksichtigen. Offen bleibt, ob ein Wechsel des Arbeitgebers während der Jahresfrist Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unberührt läßt. 2. Ein tatsächlich beschäftigter türkischer Arbeitnehmer kann nicht einem regulär als Arbeitsloser gemeldeten türkischen Arbeitnehmer gleichgestellt werden und schon aus diesem Grunde keinen über Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinausreichenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 herleiten. 3. Auch bei Fortfall einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. bei dauernder Trennung des Ehegatten, dem im Rahmen des Familiennachzuges der Aufenthalt erlaubt worden ist) ist bei deren nachträglicher Befristung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine umfassende Ermessensausübung geboten. Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen.«

BVerwG (1 C 5.94) | Datum: 27.06.1995

I. Der am 1. Januar 1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein von ihm unmittelbar nach der Einreise gestellter Asylantrag blieb ohne [...]

»Für den Abzug von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich zugrunde zu legenden Jahreseinkommens genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt es - anders als im Familienrecht - nicht an. Unterschreiten Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen den jeweiligen für den Empfänger der Unterhaltsleistung vorgesehenen Höchstabzugsbetrag des § 12 a WoGG, können nur die niedrigeren tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abgesetzt werden. Ist der Unterhaltsleistende mehr als nur einer Person gegenüber gesetzlich dem Grunde nach unterhaltspflichtig, hängt die Zuordnung der abzusetzenden mit dem Wohngeldantrag geltend zu machenden und nachzuweisenden Unterhaltszahlungen zu den einzelnen Höchstbeträgen des § 12 a WoGG davon ab, welchem Unterhaltsberechtigten die jeweilige Zahlung nach ihrer vom Unterhaltsleistenden zu treffenden Zweckbestimmung zugewendet worden ist. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höchstabzugsbeträge für Unterhaltsleistungen an dauernd getrennt lebende Ehegatten und nicht zum Haushalt des Wohngeldantragstellers gehörende eheliche Kinder.«

BVerwG (8 C 31.93) | Datum: 31.03.1995

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1989. Während dieser Zeit bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 403,20 DM wöchentlich (auf das Jahr [...]

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