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»1. Wird der Entpflichtungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts abgelehnt, steht der armen Partei das Recht zur Einlegung der Beschwerde zu. 2. Die arme Partei hat nur dann Anspruch auf Entpflichtung des Beigeordneten und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, wenn sie Gründe geltend macht, die eine nicht auf PKH angewiesene Partei dazu bewogen hätten, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen.«
Eingesandt vom 25. Zivilsenat des OLG Köln. JurBüro 1995, 534 [...]
Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die Entstehung der Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne daß sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen haben. Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO liegt nur dann vor, wenn es zumindest zu einem Zwiegespräch zwischen den Prozeßbevollmächtigten oder einem Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann schon nach dem Sprachgebrauch nicht von einer Erörterung die Rede sein.
BRAK-Mitt 1996, 48 EzFamR aktuell 1995, 379 JurBüro 1996, 82 OLGReport-Köln 1996, 12 [...]
»Einer Partei ist für ein der Hauptsache nach erledigtes Verfahren - ausnahmsweise - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verzögert hat. Hierbei ist Voraussetzung, daß die Partei nicht nur um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht, sondern auch die Hauptsache anhängig gemacht hatte.«
EzFamR aktuell 1995, 308 JurBüro 1995, 535 OLGReport-Köln 1996, 64 [...]