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Wird die Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes gem. § 643 ZPO zusammen mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben, so gelten für die Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes - anders als im Fall der isolierten Unterhaltsklage gem. § 642 ZPO - die besonderen Verfahrensvorschriften des § 640 ZPO und zwar auch dann, wenn das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft sich während des Prozesses erledigt hat. Daher ist über den Anspruch auf Regelunterhalt, auch dann, wenn der Mann nach Erledigung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Unterhaltsanspruch anerkennt, nicht durch Anerkenntnisurteil sondern durch streitiges Urteil über den Unterhaltsanspruch zu entscheiden (§§ 640, 617 ZPO). In einem derartigen Fall kann bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits § 93 ZPO nicht unmittelbar angewandt werden, vielmehr kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO lediglich im Rahmen der Entscheidung über die Kosten gem. § 92 ZPO Berücksichtigung finden. Es erscheint jedenfalls dann unbillig den beklagten Mann mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten, wenn dieser bereits vorprozessual zur Anerkennung der Vaterschaft und seiner Unterhaltspflicht bereit war, es aber nicht zu einer wirksamen vorprozessualen Anerkennung der Vaterschaft gekommen ist, weil auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht kam und deshalb der gesetzliche Vertreter des Kindes vorprozessual die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft verweigert hat.

AG Oberhausen (35 C 125/95) | Datum: 22.12.1995

DAVorm 1996, 293 [...]

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