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Soweit Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, auch wenn die Parteien in Gütergemeinschaft leben (BGHZ 11, 248, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 26). Wegen diese Umstandes kann aber nicht Zahlung einer Geldrente nach § 1361 Abs. 4 BGB, sondern nur Mitwirkung des anderen Gatten nach § 1451 BGB zu den Maßregeln verlangt werden, die zur ordnungsgemäßen Verwendung des Gesamtgutes für den Unterhalt nach § 1420 BGB erforderlich sind. Materiell richtet sich der Anspruch nach § 1361 BGB. Soweit Streit über die Art. und Weise der Verwaltung des Gesamtgutes besteht, ist nach § 1452 BGB das Vormundschaftsgericht zuständig.
EzFamR aktuell 1995, 438 EzFamR aktuell 1996, 8 FamRZ 1996, 557 [...]