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1. Eine vorläufige Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung setzt voraus, daß überzeugende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind. Aufgabe des Vormundschaftsrichters ist es deshalb, Äußerungen von (psychiatrischen) Sachverständigen, wenn von ihnen für den Betroffenen äußerst schwerwiegende Entscheidungen abhängen und es zudem um die angebliche Unfähigkeit des Betroffenen, über sich selbst zu bestimmen, geht, weil er aus psychischen Gründen geistig beeinträchtigt sein soll, kritisch auf ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen. Das bedeutet insbesondere eine Prüfung und Beurteilung, ob die dem Richter unterbreitete sachverständige Würdigung hinreichend auf sichere und zutreffende Tatsachen gestützt ist und danach als richtig, nämlich als einleuchtend und überzeugend erscheinen muß. 2. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung einer Betreuung erfordert, daß mit einem Aufschub Gefahr verbunden sein muß; gleichwohl ist die persönliche Anhörung des Betroffenen vor Erlaß der einstweiligen Anordnung dennoch grundsätzlich vorgeschrieben. Macht nun der Vormundschaftsrichter von der Möglichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Erlaß der einstweiligen Anordnung keinen Gebrauch, setzt dies einen noch höheren Gefahrengrad als die Gefahr im Verzug voraus, die bereits eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt. 3. Wird durch den Vormundschaftsrichter im Wege einer einstweiligen Maßnahme die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus genehmigt, sind -wegen der Schwere des Eingriffs in die geschützten Rechte des Betroffenen- die nach § 70h FGG erforderlichen Gefahrenmomente nach noch einem strengerem Maßstab als bei der vorläufigen Betreuungsanordnung zu beurteilen. 4. Der Vormundschaftsrichter verletzt die dem Betroffenen gegenüber obliegende Amtspflichten, wenn er eine vorläufige Betreuungsanordnung und/oder eine vorläufige Anordnung der

KG (9 U 6782/94) | Datum: 28.11.1995

Kritische Besprechung der Entscheidung durch Coeppicus, BtPrax 1997, 131; Anmerkung zur Entscheidung durch Schulz in R&P 1996, 91 Vorinstanz: LG Berlin, R&P 1996, 86 [...]

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