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1. Ist eine Ehe vor dem 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das ursprüngliche Recht der DDR für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens maßgebend. 2. Damit besteht auch noch nach dem Beitritt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB fort und ist ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff. FGB auseinanderzusetzen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 234 § 4a EGBGB, da diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist.
DRsp I(165)233c-e (Ls) FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 667 OLGReport-Brandenburg 1996, 53 [...]
1. Macht ein Ehegatte güterrechtliche Ansprüche (hier auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft) erst nach der Scheidung in einem isolierten Verfahren geltend, so ist ihm zur Durchführung des Verfahrens in der Regel Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. 2. Nur in krassen Ausnahmefällen (hier verneint) kann die Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden, da es grundsätzlich der freien Entscheidung der Partei obliegt, ob im Scheidungsverfahren über die notwendigen Folgesachen hinaus weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.
FPR 1996, 308 FamRZ 1996, 752 OLGReport-Naumburg 1996, 99 Rpfleger 1996, 206 [...]