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1. Haben Parteien 1955, also noch vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 01.07.1958, in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so gilt diese Vereinbarung auch über den 01.07.1958 hinaus. 2. Schließen die Parteien dann am 30.07.1979 einen neuen Ehevertrag des Inhalts, daß 'mit dem heutigen Tag für unsere Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll', so gilt die Zugewinngemeinschaft ab 30.07.1979. 3. Eine rückwirkende Ausdehnung auf den davor liegenden Zeitraum zur Schaffung einer güterrechtlichen Grundlage für angestrebte Vermögensverschiebungen ist rechtlich ausgeschlossen.
FamRZ 1996, 1505 FamRZ 1996, 1605 OLGReport-Oldenburg 1996, 152 [...]