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1.Ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nicht vor, wenn das Familiengericht ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich die für das Scheidungsverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe auf einen von den Parteien vorbereiteten Scheidungsfolgenvergleich ausdehnt. 2. Die Prüfungsintensität ist in einem solchen Fall deutlich geringer, als wenn Voraussetzungen für streitige Folgesachen zu prüfen wären, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet. 3. Im übrigen gilt es Wertungswidersprüche mit § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu vermeiden, der umfassende Scheidungsvereinbarungen erleichtern soll.
EzFamR aktuell 1995, 411 FamRZ 1996, 678 JurBüro 1996, 23 NJW-RR 1996, 180 [...]
Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die Entstehung der Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne daß sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen haben. Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO liegt nur dann vor, wenn es zumindest zu einem Zwiegespräch zwischen den Prozeßbevollmächtigten oder einem Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann schon nach dem Sprachgebrauch nicht von einer Erörterung die Rede sein.
BRAK-Mitt 1996, 48 EzFamR aktuell 1995, 379 JurBüro 1996, 82 OLGReport-Köln 1996, 12 [...]