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1. Ist dem scheinehelichen minderjährigen Kind als Kläger im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so kann diese Entscheidung nach Abschluß des Rechtsstreits wegen wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert werden, wenn der tatsächliche Vater die Vaterschaft anerkennt und dem Kind dadurch ein Unterhaltsanspruch zuwächst, der auch die Kosten des Statusprozesses umfaßt. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 S. 2 BGB sind zu beachten.
EzFamR aktuell 1995, 296 FamRZ 1995, 1591 NJW-RR 1996, 69 [...]