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Ist in Höhe der geleisteten Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kraft Gesetzes vor Rechtshängigkeit einer Klage auf Unterhalt auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so fehlt dem Unterhaltsberechtigten die Aktivlegitimation für den insoweit geltend gemachten Anspruch, soweit er sich zu Unrecht insoweit auf eine Prozeßstandschaft beruft, bereits die Prozeßführungsbefugnis. Eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten, nach welcher der übergegangene Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen wird, ist nichtig, sie entbehrt der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH - XII ZR 225/92 - vom 16.03.1994, FamRZ 1994, 829 = NJW 1994, 1733 = EzFamR aktuell 1994, 210 sowie OLG Saarbrücken - 9 WF 1/ 95 - vom 16.01.1995). Die unwirksame Rückabtretung kann in einer Einzugsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft umgedeutet werden, wenn ein eigenes Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Feststellung der Unterhaltsforderung besteht. Ein derartiges Eigeninteresse liegt dann vor, wenn der Unterhaltsanspruch höher als die geleistete Sozialhilfe ist, es liegt nicht vor, wenn die Sozialhilfe den Unterhalt übersteigt. Wenn für eine Klage auf rückständigen Unterhalt eine Einziehungsermächtigung mit gewillkürter Prozeßstandschaft zulässig ist, ist im Rahmen der Prüfung der Prozeßkostenhilfe für die Frage der Bedürftigkeit allein auf die Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
EzFamR aktuell 1994, 347 FamRZ 1994, 1531 OLGReport-München 1994, 210 [...]
Das Sozialamt kann Unterhaltsforderungen, die nach § 91 BSHG übergegangen sind, nicht an den Unterhaltsberechtigten zurückabtreten, weil das BSHG die Erstattungsmöglichkeiten für das Sozialamt abschließend regelt und eine Rückabtretung gerade nicht vorsieht. Eine Umdeutung der Rückabtretungsvereinbarung in eine Einziehungsermächtigung verbietet sich, weil der Unterhaltsberechtigte kein Eigeninteresse mehr an der Geltendmachung der Forderung hat. Der Bedarf für die Vergangenheit ist gedeckt und eine Rückerstattungspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Sozialamt nach § 2 BSHG besteht nicht, weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuß handelt. Der Unterhaltsberechtigte handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn er trotz laufender Sozialhilfe künftige Forderungen auf Getrenntlebendenunterhalt einklagt.
EzFamR aktuell 1995, 70 FPR 1995, 233 FamRZ 1995, 625 OLGReport-München 1995, 81 [...]
Die Frage des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist von der Frage der Leistungsfähigkeit zu trennen. Hat der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozeß Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen, sind diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nie geprägt haben. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit sind die PKH-Raten im Regelfall als trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.
EzFamR aktuell 1994, 120 FamRZ 1994, 898 OLGReport-München 1994, 104 [...]