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1. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Regelung des Inhalts, daß ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des unter einer bestellten Amtsvormundschaft stehenden Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes ohne weitere Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zwingend zu einem Wechsel in der Person des Amtsvormundes führt. 2. Die Entlassung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Jugendamtes als Amtsvormund hat durch das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage der §§ 1889 Abs. 2 S. 1, 1887 Abs. 1 BGB zu ergehen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Die insoweit entwickelten Grundsätze bleiben auch in Anbetracht der Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit des Jugendamtes für die bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft in § 87c Abs. 3 SGB VIII maßgeblich. 3. Bei dieser Entscheidung sind die Anhörungspflichten nach den §§ 50a, 50b FGG zu beachten.
DAVorm 1995, 870 FGPrax 1995, 60 FamRZ 1995, 830 Rpfleger 1995, 212 [...]
Haben sich die Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Namensrechtes am 01.04.1994 auf den Familiennamen des Kindes geeinigt (hier Doppelname, gebildet aus den Familiennamen der Eltern), so bleibt diese Namenswahl trotz der am 01.04.1994 eingetretenen Gesetzesänderung wirksam. Auf den Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt (hier am 06.04.1994) kommt es insofern nicht an.
FGPrax 1995, 59 FamRZ 1995, 439 MDR 1995, 288 NJW-RR 1995, 199 [...]