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Selbst wenn die Nichtehelichkeit eines Kinde noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, kann die Vaterschaft zu diesem Kind wirksam anerkannt werden (vgl. BGH - IVb ZB 79/86 - vom 17.12.1986, FamRZ 1987, 375 = NJW 1987, 899). Stimmt das Jugendamt - als Amtspfleger - innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe des Anerkenntnisses diesem als gesetzlicher Vertreter des Kindes zu, so wurde die Zustimmungserklärung in jedem Falle rechtzeitig abgegeben.
DAVorm 1994, 881 DAVorm 1995, 398 FGPrax 1995, 54 FamRZ 1995, 631 NJW-RR 1995, 200 [...]
Führen deutsche Eheleute nach einer Heirat im Ausland schon vor dem Inkrafttreten des neuen Familiennamensrechts keinen gemeinsamen Familiennamen und ist als Geburtsnamen des 1989 geborenen Sohnes der Familienname der Mutter eingetragen, so haben die Eltern nunmehr die Möglichkeit, nach Art. 7 § 3 FamNamRG (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2054) den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.
FGPrax 1995, 58 FamRZ 1995, 687 (nur LS) OLGReport-Frankfurt 1994, 222 [...]
1. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Regelung des Inhalts, daß ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des unter einer bestellten Amtsvormundschaft stehenden Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes ohne weitere Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zwingend zu einem Wechsel in der Person des Amtsvormundes führt. 2. Die Entlassung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Jugendamtes als Amtsvormund hat durch das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage der §§ 1889 Abs. 2 S. 1, 1887 Abs. 1 BGB zu ergehen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Die insoweit entwickelten Grundsätze bleiben auch in Anbetracht der Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit des Jugendamtes für die bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft in § 87c Abs. 3 SGB VIII maßgeblich. 3. Bei dieser Entscheidung sind die Anhörungspflichten nach den §§ 50a, 50b FGG zu beachten.
DAVorm 1995, 870 FGPrax 1995, 60 FamRZ 1995, 830 Rpfleger 1995, 212 [...]
Haben sich die Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Namensrechtes am 01.04.1994 auf den Familiennamen des Kindes geeinigt (hier Doppelname, gebildet aus den Familiennamen der Eltern), so bleibt diese Namenswahl trotz der am 01.04.1994 eingetretenen Gesetzesänderung wirksam. Auf den Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt (hier am 06.04.1994) kommt es insofern nicht an.
FGPrax 1995, 59 FamRZ 1995, 439 MDR 1995, 288 NJW-RR 1995, 199 [...]