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1. Soweit vor dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialhilfe in Höhe der gewährten Hilfe übergegangen sind, fehlt es an einem Verfügungsgrund, da ein solcher in der Person des Trägers nicht festzustellen ist. 2. Für den Zeitraum nach Erlaß der einstweiligen Verfügung besteht ein Verfügungsgrund auch bei laufender Gewährung von Sozialhilfe, da der bloße Anspruch auf noch nicht bezahlte Sozialhilfe den Notbedarf nicht beseitigt.
EzFamR aktuell 1995, 42 FamRZ 1995, 621 FamRZ 1995, 623 NJW-RR 1995, 579 [...]