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1. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Regelung des Inhalts, daß ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des unter einer bestellten Amtsvormundschaft stehenden Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes ohne weitere Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zwingend zu einem Wechsel in der Person des Amtsvormundes führt. 2. Die Entlassung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Jugendamtes als Amtsvormund hat durch das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage der §§ 1889 Abs. 2 S. 1, 1887 Abs. 1 BGB zu ergehen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Die insoweit entwickelten Grundsätze bleiben auch in Anbetracht der Neuregelung der behördlichen Zuständigkeit des Jugendamtes für die bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft in § 87c Abs. 3 SGB VIII maßgeblich. 3. Bei dieser Entscheidung sind die Anhörungspflichten nach den §§ 50a, 50b FGG zu beachten.
DAVorm 1995, 870 FGPrax 1995, 60 FamRZ 1995, 830 Rpfleger 1995, 212 [...]
1. Trifft den Unterhaltsberechtigten der Vorwurf eines offensichtlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB (hier durch Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner) und beruft er sich darauf, daß die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen sei, so hat er konkrete Gegenvorwürfe gegen den Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 2. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Familiengericht die zu diesem Punkt beantragte Beweiserhebung mit der Begründung ablehnt, es sei eines Beweises nicht zugänglich, ob ein 'Ausbruch aus intakter Ehe' erfolgt sei.
FamRZ 1995, 947 NJW-RR 1995, 518 OLGReport-Hamm 1995, 8 [...]
1. Ob das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind der Parteien auszusetzen ist (hier vorläufig bis zur Erstellung eines Gutachtens), ist allein nach dem Kriterium des Kindeswohls zu entscheiden. 2. Erfordert das Kindeswohl die Aussetzung, müssen Verschuldensgesichtspunkte im Verhalten der Parteien in der Beurteilung zurücktreten. 3. Eine Aussetzung der Besuchskontakte ist auch dann möglich, wenn zwar die Besuche selbst zufriedenstellend verlaufen, jedoch bei der Abholung und dem Zurückbringen des Kindes durch Streitigkeiten zwischen den Parteien unzumutbare Belastungen für das Kind entstehen.
FamRZ 1995, 314 NJW-RR 1995, 201 OLGReport-Hamm 1994, 260 [...]