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1. Lassen sich im Rahmen einer Abänderungsklage weder aus dem abzuändernden Vergleich selbst noch aus dem damaligen Sitzungsprotokoll oder den vorangegangenen Schriftsätzen die Vergleichsgrundlagen feststellen, so ist der Unterhalt wie bei einer erstmaligen Festlegung zu bemessen. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen sondern auch dadurch bestimmt, was er bei ihm zumutbarer Verwertung seiner Arbeitskraft verdienen könnte. Es kann daher nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gehen, wenn der Schuldner aus Gründen, die in seinem eigenen familiären Bereich liegen (hier: Der Betrieb, in dem der Schuldner arbeitet, gehört seinen Eltern und soll später auf ihn übertragen werden.) eine Entlohnung akzeptiert, die deutlich unter dem liegt, was auch ein Hilfsarbeiter mit einer Vollzeitbeschäftigung verdienen kann. 3. In einem solchen Fall muß sich der Schuldner so behandeln lassen, als verdiene er netto 1700 DM.
Anmerkung Derleder, FuR 1995, 376 EzFamR aktuell 1994, 382 [...]